Wiesbaden, 9. Oktober 2006. Bei Arbeit->br>nehmern, die überwiegend am Computer arbeiten, kann eine Sehnenscheidenent-
zündung als Berufskrankheit anerkannt werden. Das haben die Richter am Verwaltungsgericht Göttingen in einem
Grundsatzurteil (Az: 3 A 38/05 vom 22. August 2006) entschieden. Die Voraussetzung ist, dass durch ständiges Arbeiten mit der Computermaus die Erkrankung für die Arbeit typisch und das Risiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besonders hoch ist.
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